Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der Firma ESTE Computerservice GmbH

§ 1 Allgemeines
(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und
Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 i.V.m. § 14
Bürgerliches Gesetzbuch.
(2) Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind
unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss
und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von
internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die
Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach
Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg
gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des
Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht
ausdrücklich geregelt ist.
(5) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden
Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz des Verkäufers.
(6) Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gerichtsort, soweit der Käufer
Kaufmann ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine
Niederlassung des Käufers zuständig ist.

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
(1) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.
(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des
Verkäufers maßgebend.
(3) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der
Verkäufer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der
Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen. Der Käufer wird sich darüber hinaus
mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen des Verkäufers einverstanden erklären, soweit diese
für den Käufer zumutbar sind.
(4) Teillieferungen sind zulässig.
(5) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern
sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die
Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft
zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.
(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine
Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter
Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen
sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Käufer berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
(3) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden
Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.
(4) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung
weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt.

§ 4 Aufrechnung und Zurückhaltung
Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 5 Lieferfrist
Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn
der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das
Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie
beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B.
Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel
etc. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen
Verlängerung der Lieferfrist.

§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt hat
und dies dem Käufer anzeigt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor.
Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der
Geschäftsverbindung, zwischen Käufer und Verkäufer erfüllt sind.
(2) Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren
Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen
Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit dem Verkäufer bereits ab.
(3) Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die
gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes
seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.
(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden
Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten
nach Wahl des Verkäufers freigeben.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag
zurückzutreten.

§ 8 Mängelansprüche
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt,
soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel
zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die
Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht
erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
(2) Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der
Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
zu verlangen.
(3) Weitergehende Ansprüche des Käufer, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten des Verkäufers.
(4) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache.

§ 9 Haftung
Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder Garantieübernahmen

Stand: Oktober 2023